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Vergabe

Stundenlohnarbeiten: der Zettel, der über die Bezahlung entscheidet

Wann Stundenlohn überhaupt vergütet wird, was auf den Stundenzettel gehört und warum die Unterschrift am selben Tag den Unterschied macht.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher als solche vereinbart wurden. Ohne Vereinbarung bleibt es beim Vertragspreis, auch wenn jemand Stunden aufgeschrieben hat. Der Stundenzettel selbst beweist keine Beauftragung, sondern nur den Aufwand.

Bei vereinbarter VOB/B kommt dazu: Der Nachunternehmer muss die Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzeigen, und die Stundenzettel gehören werktäglich oder spätestens wöchentlich eingereicht.

Die drei Fälle

Fall Vergütung
Vorher schriftlich als Stundenlohn beauftragt nach Zettel, geprüft
Zusätzliche Leistung ohne Preisvereinbarung Nachtrag, siehe Nachträge prüfen
Leistung gehörte zum Vertragsumfang gar nicht, sie ist bezahlt

Die dritte Zeile trifft die meisten eingereichten Stundenzettel. Ein Elektriker, der Schlitze nacharbeitet, weil sein eigener Kollege zu flach gestemmt hat, schreibt gerne Stunden auf. Bezahlt werden sie nicht.

Was auf den Zettel gehört

Acht Angaben, und jede fehlende macht die Prüfung teurer:

  • Datum und Bauvorhaben
  • Firma und Namen der eingesetzten Personen
  • Beginn und Ende je Person, nicht nur die Summe
  • Was gemacht wurde, in einem Satz, der die Tätigkeit erkennbar macht
  • Wer es angeordnet hat, mit Namen
  • Material und Geräte, wenn sie gesondert abgerechnet werden
  • Pausen abgezogen
  • Unterschrift beider Seiten, am selben Tag

Der vorletzte Punkt sorgt für die meisten Kürzungen. Neun Stunden Anwesenheit sind acht Stunden Arbeit, und wer das nicht ausweist, bekommt es abgezogen.

Die Unterschrift am selben Tag

Ein Stundenzettel, den du drei Wochen später zusammen mit der Rechnung bekommst, lässt sich nicht mehr prüfen. Niemand weiß, ob am 14. zwei oder drei Leute da waren.

Die Regel, die das löst: Unterschrieben wird am Tag der Leistung oder gar nicht. Wer abends unterschreibt, prüft nur noch Anwesenheit und Tätigkeit, und das kann er, weil er dabei war.

Wenn du nicht auf der Baustelle warst, unterschreibst du nicht blind. Zwei saubere Varianten:

  1. Der Polier zeichnet ab, weil er die Anwesenheit bestätigen kann.
  2. Du unterschreibst mit dem Zusatz „Anwesenheit bestätigt, Berechtigung dem Grunde nach offen". Damit erkennst du den Aufwand an, nicht den Anspruch.

Variante 2 ist der Standardsatz für alle Fälle, in denen der Zettel erst später auftaucht.

Was eine Unterschrift bedeutet

Sie bestätigt, dass die Stunden geleistet wurden. Sie bestätigt nicht, dass sie zu vergüten sind. Diese Trennung steht in der VOB/B ausdrücklich, und sie ist dein wichtigstes Argument, wenn ein unterschriebener Zettel später als Auftragsbestätigung ausgelegt wird.

Trotzdem: Je klarer der Zusatz auf dem Zettel, desto kürzer die Diskussion. Ein handschriftliches „dem Grunde nach strittig" neben der Unterschrift spart einen Schriftwechsel.

Die Prüfung der Rechnung

Wenn die Stundenlohnrechnung kommt, gehst du drei Fragen durch:

  1. War Stundenlohn vereinbart? Wenn nein, Kürzung auf null, mit Verweis auf den Vertrag.
  2. Stimmen die Stunden mit den abgezeichneten Zetteln überein? Summen nachrechnen, nicht überfliegen.
  3. Passt der Verrechnungssatz zum Vertrag? Zuschläge für Überstunden, Samstag und Nacht nur, wenn sie vereinbart sind.

Frage 3 bringt regelmäßig Kürzungen. Ein Satz von 62 Euro statt der vereinbarten 54 Euro summiert sich bei 80 Stunden auf 640 Euro, und er steht selten kommentiert in der Rechnung.

Der Zusammenhang zur Dokumentation

Stundenzettel gehören zum Tag, nicht zum Ordner. Wer sie als Foto beim Projekt ablegt, hat sie beim Prüfen der Schlussrechnung sofort zur Hand, statt sie zu suchen.

Ergänzend hilft ein Eintrag im Bautagebuch: welche Firma mit wie vielen Personen an dem Tag vor Ort war. Zwei Quellen, die zusammenpassen müssen, machen jede spätere Behauptung überprüfbar.

Dieser Text beschreibt die übliche Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Stundenlohn im Einzelfall geschuldet ist, entscheidet der Vertrag.

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