BauTaktik.de
Bauleitung

Baustelleneinrichtung: was vor dem ersten Gewerk stehen muss

Strom, Wasser, Zugang, Lager, Container und Gerüst, was bereitzustellen ist, wer es bezahlt und welche Versäumnisse als Behinderungsanzeige zurückkommen.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Die Baustelleneinrichtung ist die unspektakulärste Position im ganzen Bauvorhaben und die, deren Fehlen am zuverlässigsten Geld kostet. Ein Gewerk, das anreist und nicht arbeiten kann, schreibt eine Behinderungsanzeige, und die ist berechtigt.

Was bereitstehen muss

Wofür Wann
Zufahrt und Zugang Anlieferung, Schlüssel oder Schloss vor dem ersten Gewerk
Baustrom Verteiler, FI, ausreichend Anschlüsse vor Rohbau
Bauwasser Anschluss, Zähler vor Rohbau
Lagerflächen trocken, gesichert mit dem ersten Materialanlauf
Container Bauschutt, Restmüll, getrennt ab Rohbau
WC und Waschgelegenheit Pflicht, nicht Kür vom ersten Tag an
Beleuchtung im Winter ab 16 Uhr entscheidend Innenausbau
Gerüst mit Prüfprotokoll vor Fassade und Dach

Die Zeile WC wird am häufigsten vernachlässigt und ist arbeitsschutzrechtlich nicht verhandelbar.

Wer bezahlt was

Das ist die eigentliche Frage, und sie gehört in die Vergabe, nicht auf die Baustelle.

Üblich ist: Der Auftraggeber stellt die Grundeinrichtung, Zugang, Strom bis zum Verteiler, Wasser, WC, Container für Bauschutt. Jedes Gewerk bringt sein eigenes Werkzeug, seine Verlängerungen und entsorgt seinen Verpackungsmüll selbst.

Wo es regelmäßig knirscht:

  • Der Strom vom Verteiler bis zur Arbeitsstelle. Wer stellt die Kabeltrommel?
  • Der Container. Ohne Regelung wirft jeder alles in denselben, und der Bauträger zahlt die Sortierung.
  • Das Gerüst. Vorhaltung und Dauer gehören schriftlich vereinbart, mit Datum. Ein Gerüst, das drei Wochen länger steht, kostet drei Wochen Miete, und die Frage, wer sie zahlt, entsteht immer erst danach.
  • Die Baureinigung. Eigene Position. Sonst macht sie der, der zuletzt geht und rechnet sie als Nachtrag ab.

Der Winter

Was von Oktober bis März dazukommt:

  • Beleuchtung im Treppenhaus und in den Wohnungen. Ohne sie ist ab 16 Uhr Feierabend.
  • Frostschutz für Wasserleitungen und angemischtes Material.
  • Beheizung und Bautrocknung, wenn Estrich oder Putz trocknen sollen. Das gehört geplant und kostet Strom, wer das nicht einkalkuliert, bekommt es als Nachtrag.
  • Räum- und Streupflicht auf der Baustelle.

Die dritte Zeile ist die teuerste. Estrichtrocknung im Winter ohne Heizung dauert deutlich länger, und die Trocknungszeit ist kein Puffer, sondern Physik, siehe Bauzeitenplan.

Was als Behinderungsanzeige zurückkommt

Die Klassiker, in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit:

  1. Kein Strom an der Arbeitsstelle
  2. Kein Zugang, Schlüssel nicht da
  3. Kein Gerüst oder nicht in der benötigten Höhe
  4. Vorgewerk nicht fertig
  5. Keine Lagerfläche, Material steht im Regen

Jeder dieser Punkte ist ein berechtigter Grund für eine Behinderungsanzeige, und damit für eine Fristverlängerung, die den eigenen Terminplan trifft.

Die Gegenprobe: dokumentieren, was bereitsteht

Der unangenehme Fall ist die unberechtigte Behinderungsanzeige: Der Nachunternehmer schreibt, es habe kein Strom angelegen, und du kannst das Gegenteil nicht belegen.

Was hilft, kostet zwei Minuten am Tag der Einrichtung:

  • Fotoserie der fertigen Baustelleneinrichtung, mit Datum: Verteiler, Wasseranschluss, Container, WC, Lagerfläche, Gerüst.
  • Notiz im Bautagebuch, was ab wann zur Verfügung steht.
  • Bei Änderungen (Container gewechselt, Gerüst abgebaut) ein neues Foto mit Datum.

Damit lässt sich eine Anzeige innerhalb von fünf Minuten beantworten. Ohne sie wird daraus ein Schriftwechsel über drei Wochen.

Dieser Text beschreibt die übliche Praxis und ersetzt weder Rechtsberatung noch die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Weiter im Thema Bauleitung