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Bauleitung

Behinderungsanzeige: wann sie nötig ist und was sie enthalten muss

Warum die Behinderungsanzeige unverzüglich und schriftlich sein muss, welche Angaben hineingehören und wann sie ausnahmsweise entbehrlich ist.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Die Behinderungsanzeige ist der Gegenpol zur Mängelanzeige: Hier schreibt der Auftragnehmer an den Auftraggeber. Für einen Bauträger ist sie deshalb doppelt wichtig, er bekommt sie von seinen Nachunternehmern, und er schreibt sie selbst, wenn der Bauherr ihn aufhält.

Wozu sie da ist

Sie hält fest, dass der Auftragnehmer an der vertragsgemäßen Ausführung gehindert ist, und sie ist in aller Regel die Voraussetzung dafür, Ansprüche daraus abzuleiten: verlängerte Ausführungsfristen und (unter engeren Voraussetzungen) Ersatz für den entstandenen Schaden.

Ohne Anzeige verliert der Auftragnehmer diese Ansprüche weitgehend. Für den Auftraggeber gilt umgekehrt: Eine eingegangene Anzeige ist ein Warnsignal, das man nicht ablegen darf, sondern beantworten muss.

Unverzüglich und schriftlich

Zwei Anforderungen, an denen es in der Praxis scheitert:

Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, sobald die Behinderung erkennbar ist. Nicht am Monatsende, nicht mit der Schlussrechnung. Wer drei Wochen wartet, hat in der Zwischenzeit auf eigenes Risiko gearbeitet.

Schriftlich. Der mündliche Hinweis in der Baubesprechung ist keine Behinderungsanzeige. Er kann Teil des Protokolls werden, dann steht er schriftlich da, aber als Protokollpunkt, nicht als Anzeige.

Was hineingehört

Angabe Warum
Bauvorhaben, Datum Ohne Datum keine Fristberechnung
Worin die Behinderung besteht Der Umstand, konkret
Seit wann sie besteht Startpunkt
Welche Leistungen betroffen sind Nicht „die Arbeiten", sondern welche
Welche Folgen absehbar sind Stillstand, Umstellung, Mehraufwand
Was der Auftraggeber tun soll Die Abhilfe, die erwartet wird

Der letzte Punkt fehlt am häufigsten. Eine Anzeige ohne die Aufforderung, den Hinderungsgrund zu beseitigen, ist eine Mitteilung, sie nimmt dem Empfänger die Gelegenheit zu handeln und schwächt die eigene Position.

Typische Gründe

  • Fehlende oder verspätete Pläne und Freigaben
  • Vorgewerk nicht fertig oder mangelhaft
  • Fehlende Entscheidung des Bauherrn zur Ausstattung
  • Kein Zugang, keine Baustromversorgung, kein Gerüst
  • Witterung, soweit sie außergewöhnlich ist

Der letzte Punkt wird überschätzt. Übliche Witterung im Winter ist einkalkuliert; außergewöhnliche Verhältnisse sind es nicht. Wer sich darauf beruft, sollte Wetterdaten festhalten, Temperatur und Niederschlag am Tag, nicht die Erinnerung an einen kalten Januar.

Wann sie entbehrlich ist

Ist dem Auftraggeber die Behinderung und ihre Wirkung offenkundig bekannt, kann die Anzeige entbehrlich sein. Darauf sollte man sich nicht verlassen: „Offenkundig" ist eine Auslegungsfrage, und sie wird erst geklärt, wenn es längst Streit gibt. Zwei Absätze am selben Tag sind billiger als ein Gutachten darüber, was offenkundig war.

Für den Bauträger: die Anzeige, die eingeht

Kommt eine Behinderungsanzeige eines Nachunternehmers herein, gehören drei Dinge sofort erledigt:

  1. Eingang dokumentieren, mit Datum.
  2. Prüfen, ob der Grund stimmt. Fehlt die Freigabe wirklich? Ist das Vorgewerk tatsächlich nicht fertig?
  3. Antworten. Entweder Abhilfe schaffen oder der Anzeige begründet widersprechen. Schweigen wirkt später wie Zustimmung.

Der zweite Punkt lohnt besonders, wenn man Fotos vom betreffenden Bauabschnitt hat. „Vorgewerk nicht fertig" lässt sich mit einem Bild vom Vortag beantworten, oder eben nicht, und dann weiß man es auch.

Dieser Text beschreibt die übliche Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob VOB/B gilt, entscheidet der Vertrag.

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