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Vertragsstrafe am Bau: wann sie greift und wann sie weg ist

Was eine wirksame Vertragsstrafenregelung braucht, warum sie ohne Vorbehalt bei der Abnahme verfällt und welche Obergrenze die Rechtsprechung zieht.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Die Vertragsstrafe ist das einzige Mittel, mit dem ein Termin für den Nachunternehmer wirklich verbindlich wird. Sie ist auch das Mittel, das am häufigsten vereinbart und am seltensten durchgesetzt wird, meistens nicht, weil sie unwirksam war, sondern weil ein Kreuz im Abnahmeprotokoll fehlte.

Was eine wirksame Regelung braucht

Bestandteil Ohne ihn
Ein bestimmter Termin Keine Verzögerung feststellbar
Verschulden des Auftragnehmers Strafe ohne Verschulden ist in AGB unwirksam
Bezugsgröße und Satz „Angemessene Strafe" ist keine Regelung
Obergrenze Ohne sie kippt die Klausel meist vollständig

Die Obergrenze ist der Punkt, an dem die meisten Klauseln scheitern. Die Rechtsprechung hat formularmäßige Vertragsstrafen, die 5 % der Auftragssumme überschreiten, wiederholt für unwirksam gehalten, und eine unwirksame Klausel wird nicht auf das zulässige Maß gekürzt, sondern fällt ganz weg.

Auch der Tagessatz ist begrenzt. Sätze in der Größenordnung von 0,2 bis 0,3 % der Auftragssumme je Werktag gelten in der Praxis als handhabbar; deutlich höhere sind angreifbar.

Wer eine Vertragsstrafe verwendet, sollte die Klausel einmal anwaltlich prüfen lassen. Sie steht in jedem Vertrag des Betriebs, und ein Fehler darin wirkt auf alle.

Der Vorbehalt bei der Abnahme

Die wichtigste praktische Regel, und die am häufigsten übersehene:

Wird die Vertragsstrafe bei der Abnahme nicht vorbehalten, ist sie in der Regel verloren.

Das gilt auch dann, wenn die Verzögerung unstreitig ist, die Klausel wirksam war und alle Beteiligten es wussten. Der Anspruch wird nicht durch Vergessen kleiner, sondern verschwindet.

Praktisch heißt das: Im Abnahmeprotokoll gibt es ein Feld dafür, und es wird ausgefüllt, bevor unterschrieben wird. Zwei Kreuze, eines für die Mängel, eines für die Vertragsstrafe.

Wann sie greift

Drei Voraussetzungen, die alle vorliegen müssen:

  1. Der Termin war verbindlich. Ein Termin aus einem Bauzeitenplan, der nie Vertragsbestandteil wurde, reicht meist nicht.
  2. Er wurde überschritten. Mit Datum, nicht gefühlt.
  3. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung zu vertreten. Hier kommen die Behinderungsanzeigen ins Spiel: Wer rechtzeitig angezeigt hat, dass ihm das Vorgewerk oder eine Freigabe fehlte, hat die Verzögerung in der Regel nicht zu vertreten.

Punkt drei ist der Grund, warum der eigene Umgang mit Behinderungsanzeigen darüber entscheidet, ob die Vertragsstrafe am Ende steht. Wer eine Anzeige unbeantwortet liegen lässt, liefert die Begründung gegen sich selbst.

Was sie nicht ist

Kein Schadensersatz. Die Vertragsstrafe soll Druck erzeugen, nicht einen Schaden ausgleichen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann daneben geltend gemacht werden, wird aber in der Regel angerechnet.

Kein Ersatz für Steuerung. Eine Baustelle, die nur über Strafandrohung läuft, läuft schlecht. Die Vertragsstrafe wirkt am besten, wenn sie nie fällig wird, als Grund, den Termin ernst zu nehmen.

Was in die Akte gehört

Wer eine Vertragsstrafe durchsetzen will, braucht drei Dinge griffbereit:

  • Den vereinbarten Termin mit Fundstelle im Vertrag
  • Den tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkt, belegbar aus Bautagebuch und Fotos
  • Die Behinderungsanzeigen des Nachunternehmers samt eigener Antwort

Der letzte Punkt ist der, den man vier Monate später nicht mehr zusammenbekommt, wenn die Anzeigen in einem Mailpostfach und die Antworten in einem anderen liegen.

Dieser Text beschreibt die übliche Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Vertragsstrafenklauseln sind fehleranfällig und sollten vor der Verwendung anwaltlich geprüft werden; die genannten Größenordnungen sind Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung, keine festen Grenzen.

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