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Bauabzugsteuer: 15 Prozent, wenn ein Papier fehlt

Wann du 15 Prozent der Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abführen musst, wie die Freistellungsbescheinigung das verhindert und was bei Fehlern passiert.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Wer als Unternehmer eine Bauleistung in Auftrag gibt, muss 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Nachunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Der Regelfall in der Praxis ist die Bescheinigung, die Ausnahme der Einbehalt.

Wen es betrifft

Der Steuerabzug gilt für Bauleistungen an Unternehmer und an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ein Bauträger oder Generalunternehmer, der Gewerke vergibt, ist damit immer betroffen.

Bauleistungen sind Arbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Reine Planung, Statik oder Bauüberwachung zählt nicht dazu, Materiallieferung ohne Einbau ebenfalls nicht.

Die zwei Freigrenzen

Fall Grenze je Leistendem und Jahr
Regelfall 5.000 Euro
Auftraggeber erbringt ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze 15.000 Euro

Unterhalb der Grenze musst du nichts einbehalten. Maßgeblich ist die voraussichtliche Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr, nicht die einzelne Rechnung. Drei Aufträge zu 2.000 Euro an denselben Betrieb überschreiten die Grenze, auch wenn keine einzelne Rechnung sie erreicht.

Der einfache Weg

Du forderst die Freistellungsbescheinigung an, bevor der erste Auftrag rausgeht. Das gehört zur Prüfung, die ohnehin ansteht, siehe Nachunternehmer prüfen.

Auf der Bescheinigung prüfst du drei Dinge:

  1. Den Namen. Er muss mit deinem Vertragspartner übereinstimmen, nicht mit einer Schwesterfirma.
  2. Die Gültigkeit. Bescheinigungen sind befristet, oft auf drei Jahre, manchmal auf einen einzelnen Auftrag.
  3. Die Sicherheitsnummer. Damit lässt sich die Bescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern online abfragen. Diese Abfrage dauert eine Minute und ist der einzige Beleg dafür, dass die Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung noch gültig war.

Punkt 3 wird fast nie gemacht und ist genau der, der bei einer Prüfung zählt. Eine gefälschte oder widerrufene Bescheinigung schützt dich nicht.

Wenn keine Bescheinigung vorliegt

Dann rechnest du so ab:

Rechnungsbetrag brutto        11.900 Euro
davon 15 % Bauabzugsteuer      1.785 Euro  → an das Finanzamt des Leistenden
Auszahlung an den Betrieb     10.115 Euro

Die 15 Prozent beziehen sich auf den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Du meldest den Betrag bis zum 10. des Folgemonats mit einer eigenen Anmeldung und zahlst ihn an das Finanzamt, das für den Nachunternehmer zuständig ist. Der Nachunternehmer bekommt von dir eine Abrechnung über den Einbehalt und kann den Betrag auf seine eigenen Steuern anrechnen lassen.

Der Einbehalt ist kein Streitthema zwischen euch. Er ist eine gesetzliche Pflicht, und die Zahlung an das Finanzamt gilt als Zahlung an den Nachunternehmer.

Was passiert, wenn du es vergisst

Du haftest für den nicht abgeführten Betrag. Das Finanzamt kann die 15 Prozent bei dir einfordern, auch wenn der Nachunternehmer seine Steuern längst gezahlt hat. Die Haftung entfällt nur, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag oder wenn du auf eine Bescheinigung vertrauen durftest, deren Ungültigkeit du nicht kanntest.

Praktisch heißt das: Der Nachweis, dass die Bescheinigung am Zahlungstag gültig war, ist dein Schutz. Er entsteht durch die Online-Abfrage und ein abgelegtes Ergebnis, nicht durch eine Kopie im Ordner.

Die Verbindung zum Zahlungslauf

Der häufigste Fehler ist organisatorisch: Die Bescheinigung läuft im März ab. Die Rechnung kommt im Mai, und niemand schaut nach. Zwei Gewohnheiten verhindern das:

  • Gültig-bis-Datum bei jedem Beteiligten hinterlegen, sichtbar an derselben Stelle wie die Kontaktdaten.
  • Vor der Zahlungsfreigabe einen Blick darauf werfen, zusammen mit der Prüfung der Abschlagsrechnung.

Damit kostet das Thema im Jahr zwanzig Minuten. Ohne die beiden Gewohnheiten kostet es einen Haftungsbescheid.

Und die Umsatzsteuer

Bauabzugsteuer und Umsatzsteuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sind zwei verschiedene Dinge, die regelmäßig verwechselt werden. Beim Reverse Charge nach § 13b schuldest du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn du selbst Bauleistungen erbringst. Die Bauabzugsteuer betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Leistenden. Beide können gleichzeitig greifen, und beide haben eigene Voraussetzungen.

Dieser Text beschreibt die übliche Praxis und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge, Grenzen und Verfahren gehören vor der ersten Anwendung mit dem Steuerberater abgestimmt.

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