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Bauleitung

Arbeitssicherheit und SiGeKo: wann was Pflicht wird

Wann eine Vorankündigung nötig ist, wann ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt werden muss und was der Bauherr davon nicht delegieren kann.

Stand 09.2026 · 3 Min. Lesezeit

Arbeitssicherheit ist der Bereich, in dem aus einem Versäumnis kein Nachtrag wird, sondern ein Ermittlungsverfahren. Für einen Bauträger, der als Bauherr auftritt, ist das besonders unangenehm: Einige Pflichten treffen ihn selbst und lassen sich nicht durch Beauftragung loswerden.

Was die Baustellenverordnung verlangt

Die Baustellenverordnung knüpft an drei Schwellen an:

Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde, wenn die Arbeiten voraussichtlich - länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder - den Umfang von 500 Personentagen überschreiten.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), wenn eine Vorankündigung erforderlich ist und zusätzlich besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Die Verordnung führt diese in einem eigenen Anhang auf.

Koordinator (SiGeKo), wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Das ist bei einem Bauträgerprojekt mit zwölf Gewerken praktisch immer der Fall.

Die dritte Schwelle wird am häufigsten unterschätzt, weil sie nicht an Größe hängt, sondern an der Zahl der beteiligten Firmen.

Was der Bauherr nicht delegieren kann

Ein Bauherr kann einen Koordinator bestellen und einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen. Was bleibt:

  • Die Auswahl. Wer einen ungeeigneten Koordinator bestellt, hat ein Auswahlverschulden.
  • Die Überwachung. Wer merkt, dass der Koordinator nicht tätig wird, muss handeln.
  • Die eigene Verantwortung aus der Verordnung, die durch Beauftragung nicht verschwindet.

Für den kleinen Bauträger heißt das praktisch: Die Bestellung ist notwendig, sie ist aber kein Freibrief.

Was auf der Baustelle tatsächlich kontrolliert wird

Unabhängig von Papieren sind es immer dieselben Punkte, an denen es scheitert:

Punkt Typischer Zustand
Absturzsicherung Geländer fehlt an Treppenauge und Balkon
Gerüst nicht vollständig belegt, Leitergang fehlt, kein Prüfprotokoll
Öffnungen im Boden nur mit einer Platte abgedeckt, nicht gesichert
Baustrom provisorische Verteilung, kein FI
Ordnung Material im Fluchtweg, Nägel in Latten
Persönliche Schutzausrüstung Helm im Auto

Die ersten beiden sind die mit den schwersten Folgen. Absturz ist auf Baustellen die häufigste Ursache schwerer Unfälle.

Wie man das führt, ohne ein zweites System

Sicherheitsmängel sind Mängel, sie gehören auf dieselbe Liste wie ein schiefer Fliesenspiegel, nur mit anderer Dringlichkeit:

  • Foto, weil ein fehlendes Geländer auf einem Bild unbestreitbar ist
  • Firma, weil jemand zuständig ist
  • Frist: sofort oder heute, nicht in zwei Wochen
  • Nachprüfung am selben Tag

Der Unterschied zum normalen Mangel ist nicht das Verfahren, sondern die Frist, und dass bei Gefahr im Verzug die Arbeiten einzustellen sind, bevor irgendetwas dokumentiert wird.

Das Gerüst

Ein eigener Punkt, weil es der häufigste Streit ist: Wer stellt es, wer hält es vor, wie lange, wer darf es benutzen, wer prüft es?

Das gehört in die Vergabe und nicht auf die Baustelle. Und: Das Prüfprotokoll gehört in die Akte, nicht nur an den Gerüstturm. Wer nach einem Unfall nachweisen soll, dass das Gerüst geprüft war, sucht es sonst bei einer Firma, die vielleicht nicht mehr existiert.

Im Ernstfall

Kommt es zu einem Unfall, zählt, was vorher dokumentiert war:

  • Bestellung des Koordinators, SiGe-Plan, Vorankündigung
  • Unterweisungen und Einweisungen
  • Gerüst- und Geräteprüfungen
  • Die angezeigten Sicherheitsmängel samt Fristen und Nachprüfung

Der letzte Punkt ist der, den man selbst in der Hand hat. Eine angezeigte und nachgehaltene Abweichung verschiebt die Verantwortung dorthin, wo sie hingehört. Eine bemerkte und nicht angezeigte bleibt bei dem, der sie bemerkt hat, siehe Haftung des Bauleiters.

Dieser Text nennt die Schwellen der Baustellenverordnung als Anhaltspunkte und ersetzt weder Rechtsberatung noch die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Zweifel gehört die Frage dorthin, nicht in einen Ratgeber.

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